Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
- Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zu
Grunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen und sonstigen Erklärungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn sie uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Liefer- und Leistungszeit
- Die von uns genannten Lieferzeiten gelten nur als annähernd
vereinbart, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Soweit eine verbindliche Lieferfrist vertraglich vereinbart
worden ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Diese Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist nach Punkt 2 dieser Bestimmung, verlängert sich
angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Verschuldens und Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir baldmöglichst
mitteilen.
- Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die
Liefer-/Leistungszeit beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen insoweit getroffen wurden.
- Bei Anlieferung der Anlagen durch uns mit einem Transportfahrzeug
müssen seitens des Kunden Hilfskräfte, Stapler etc. zum Abladen gestellt werden.
3§ Preis/ Auftragsbestätigung
- Für den Umfang der Lieferung und die Preise ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung, die auf die verbindliche Bestellung des Kunden hin übersandt wird, maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
uns.
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ohne Montage
und Aufstellung sowie ohne Verpackung ab Werk. Zu den Preisen kommt die jeweilige Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
- Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen einer
vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zu Euro treffen unseren Kunden.
- Im Falle von Sukzessivlieferverträgen sind wir an die vertraglich
vereinbarten Preise nur für 3 Monate ab Vertragsabschluss gebunden. Bei späterem Abruf gelten jeweils unsere aktuellen Preise laut Preisliste, soweit diese nicht 20% über den vereinbarten Preisen
liegen.
- Kosten für die Rücksendung von Verpackungsmaterial werden von uns
nicht übernommen.
§4 Zahlungen
- Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort
fällig und netto zahlbar. Ist auf der Rechnung eine Zahlungsfrist gesetzt, entsteht mit Überschreitung dieses Termins, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung, Zahlungsverzug (§286 Abs. 3
BGB).
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
frei verfügen können. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber hingenommen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst und unserem Konto
gutgeschrieben wird. Wechsel werden ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages an berechnet.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Trotz anders lautender Tilgungsbestimmung des Kunden sind wir
jederzeit berechtigt, Zahlungen des Kunden gemäß §§ 366 Abs. 2 und 367 Abs. 1 BGB zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Ein
weitergehender Zinsschaden bleibt hiervon unberührt.
§5 Gefahren, Versand und Fracht
- Wird die Ware auf Wunsch des Kunden zugeschickt, so geht mit
ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des völligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
- Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden werden wir auf
seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichern.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren
Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Versendung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer
beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
- Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er
seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu
machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt unser Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mitveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die
zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Wir verpflichten uns, die dem Kunden nach den vorstehenden
Bedingungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf sein Verlangen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um 20% oder mehr übersteigt.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern
§7 Haftung für Mängel
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so haben wir nach unserer
Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
- Lassen wir eine an uns gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen, ohne den Mangel beseitigt oder die Lieferung einer mangelfreien Sache veranlasst zu haben, schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist diese für uns
unzumutbar, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
- Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich - bei
erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Abnahme bzw. Ablieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit- schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls sind
jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelhaftungsansprüche und für
alle damit zusammenhängenden Mängelrechte, die dem Käufer oder Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung der Ware entstehen, beim Kauf ein Jahr nach
Lieferung der Ware und bei Werkleistungen zwei Jahre ab der Abnahme, soweit die Ansprüche nicht einen Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden betreffen oder auf Vorsatz oder auf grober
Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen oder aus der Verletzung von Kardinalpflichten resultieren. Davon unberührt bleibt die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen.
Die Verjährungsfrist für nacherfüllte Teile der Lieferungen oder nacherfüllte Werkleistungen beträgt sechs Monate ab dem Datum der Nacherfüllung, sofern die
ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorher endet. In jedem Fall endet jegliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für nacherfüllte Teile der Lieferungen spätestens 24 Monate nach dem
Beginn der Verjährungsfrist für die ursprünglich erbrachten Lieferungen.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen nach Abnahme bzw. Ablieferung entstandenen sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung
von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese Schäden nicht auf einem Verschulden unsererseits beruhen.
- Durch seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommenen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen.
- Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unsererseits bzw.
unserer Mitarbeiter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produktionshaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt zudem nicht, für Schäden aus Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits oder unseres gesetzlichen Vertreters bzw. eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften
wir im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Verjährungsfrist der §§ 437, 634a BGB neu zu laufen. Zur Vornahme aller uns nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach vorheriger Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der
Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der
Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Rechte wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes
gegen uns stehen nur unseren unmittelbaren Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
§8 Haftung, Leistungsverweigerungs- und Aufrechnungsrecht
- Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen und unerlaubter
Handlung, werden – soweit in dieser Bestimmung nichts anderes geregelt ist – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten unsererseits.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften
wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Haftungsausschluss gilt zudem nicht,
für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits oder unseres gesetzlichen Vertreters bzw. eines Erfüllungsgehilfen
beruhen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind solange
ausgeschlossen, als die Gegenforderung des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.
- Soweit wir berechtigt sind Schadensersatz statt der Leistung zu
begehren, sind wir berechtigt, eine Schadensersatzpauschale für Bearbeitungskosten und entgangenen Gewinn in Höhe von 15 % des Netto- Auftragswertes zu begehren.
- Für den Fall, dass wir rechtswirksam den Rücktritt vom Vertrag
erklärt haben, gilt § 8 Nr. 4 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.
- Dem Kunden wird in den Fällen der § 8 Nr. 4 und 5 dieser
Geschäftsbedingungen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§9 Montagebedingungen
Soll die Montage durch uns erfolgen, gelten mangels anderweitiger
Vereinbarungen folgende Bedingungen:
- Je Montage- und Wegestunde, je Monteur bei 8-stündiger
Arbeitszeit berechnen wir die vertraglich vereinbarten Stundensätze. Bei Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifgemäßen Zuschläge. Auslösung je Monteur pro Tag erfolgt
entsprechend der Vereinbarung. Für eventuelle Unterkunft ist zu sorgen. Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Kunden oder werden in angefallener Höhe von uns an den Kunden
weiterberechnet.
- Nicht zur Montage gehören folgende Arbeiten:
- Maurerarbeiten
- Tischlerarbeiten
- Elektrikerarbeiten
- Stellung von Gerüsten, Hebe- und Kranwagen
- Dachdeckerarbeiten
Bei Vereinbarung eines Montagefestpreises müssen
auf Seiten des Kunden ein einwandfreier Arbeitsablauf sowie die Gestellung von Hilfskräften gewährleistet sein. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, wird er mit den Kosten der ihn
betreffenden Zusatzarbeiten inklusive Wartezeit belastet.
§10 Ersatzteile
Wir werden für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung einer Maschine Ersatzteile für diese zu den
jeweils gültigen Ersatzteilpreisen (Tagespreisen) liefern.
§11 Patente
- Wir werden den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus
Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich
der Bauweise der Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
- Wir haben wahlweise das Recht, uns von den in Ziffer 1 dieser
Bestimmung übernommenen Verpflichtung dadurch zu befreien, dass wir entweder:
- Die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten
Patente beschaffen oder
- Dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur
Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen
- Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang
mit Bestellungen unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
§13 anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Erfüllungsort für alle Vertragspflichten aus dem
Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
- Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Firmensitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Kunden, soweit es sich bei unserem Kunden um
einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens handelt.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§14 Datenschutz
Nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz werden wir die Daten des Bestellers im Rahmen der Zweckbestimmung
des Bestellvorganges und der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht speichern. Der Besteller erklärt sich hiermit einverstanden.
§ 15 Rücknahme von gelieferten Materialien
Die Rücknahme von Materialien, die nicht auf Gewährleistungsrechten oder Schadensersatzansprüchen beruht und die
später als 6 Monate nach Abnahme der errichteten Anlage erfolgen soll, ist ausgeschlossen. Eine volle Gutschrift der zurückgegebenen Materialien gemäß jeweiliger Rechnungsposition setzt mangelfreien
Zustand der zurückgegebenen Ware voraus. Wir behalten uns vor, je nach Zustand der Ware Abschläge von der Rechnungssumme vorzunehmen. Eine Rücknahme von Sonderteilen ist ausgeschlossen.
Stand Mai 20177